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Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und 3 d Tierschutzgesetz 

 

 

Aufgrund des Antrages wurde mir gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a und 3 d Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18. Mai 2006 (BGBl.1 S 1206) in der zurzeit geltenden Fassung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die


Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Hunden einschließlich des zur Schaustellen dieser Tiere.
 

durch den Regionspräsidenten Hannover erteilt.

Hannover, den 30.09.2009
Quelltext aus der Originalgenehmigung

gesamte Erlaubnis anzeigen


 
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  Yeah, wir haben nun eine Trainingsmöglichkeit gefunden. Es gibt doch noch Wunder. Freu.  
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